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E-Rechnung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Das müssen Sie wissen

Auch wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der E-Rechnungs-Pflicht betroffen. Beim Ausstellen gibt es eine wichtige Besonderheit.

Empfangen: bereits Pflicht

Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen und aufbewahren können. Daran führt kein Weg vorbei.

Ausstellen: keine Umsatzsteuer, aber strukturiert

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus (§ 19 UStG). In der E-Rechnung wird das über die Umsatzsteuer-Kategorie „E" (steuerbefreit) mit 0 % und einem Befreiungshinweis abgebildet.

Ohne USt-IdNr. benötigt die Rechnung dennoch eine Verkäufer-Kennung (z. B. die Steuernummer), damit sie EN-16931-konform ist.

So macht es Rechnungsfertig

Aktivieren Sie im Formular einfach „Kleinunternehmer nach § 19 UStG". Rechnungsfertig setzt automatisch die richtige Steuerkategorie, den Befreiungshinweis und die Verkäufer-Kennung – und prüft das Ergebnis gegen EN 16931.

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Diese Leitfäden sind allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Steuerberater.

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